Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege: Welche Form der Pflege ist für den Bedarf meines Angehörigen die Richtige?

Pflegebedürftigkeit kommt oft schnell und unerwartet

Angehörige sind häufig sehr plötzlich mit der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern oder anderer Familienmitglieder konfrontiert. Ein Unfall oder ein anderes unvorhersehbares Ereignis machen deutlich, dass in vielen Fällen schon seit längerem ein schleichender Abbauprozess unbemerkt stattgefunden haben muss oder ein akutes Ereignis Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit verstärkt, und so stehen die Angehörigen von einem Tag auf den anderen vor der Frage, wie sich die Pflege und Betreuung organisieren lässt. Wie Sie als Angehörige dabei vorgehen können, wo Sie welche Hilfen finden und welche Schritte Sie einleiten können, das hat Ulrike Englmann hier für Sie zusammengestellt:

Wie leben im Alter?


August M. (83, Name geändert) lebt seit dem Tod seiner Frau vor einigen Jahren allein in seinem Einfamilienhaus. Nachdem er sich an das neue Alleinsein gewöhnt hat, fällt es ihm leicht, seine Zeit zu füllen. Nach wie vor geht er gerne in die Stadt, trifft sich mit Freunden und Bekannten im Café oder unternimmt kleine Ausflüge. Er kann sich allein versorgen und zu seinen Nachbarn und Kindern pflegt er regelmäßigen Kontakt. Sie sind froh, dass ihr Vater so gut zurechtkommt. Im letzten Jahr machten sich kleinere körperliche Beschwerden bemerkbar. Bei einem seiner Ausflüge in die Stadt fiel es ihm schwer, sich zu orientieren. Welchen Bus sollte er nehmen? Irgendwie kam er dann doch zuhause an. Vielleicht hatte er zu wenig getrunken? Er erzählt es lieber nicht. Schließlich berichtet August M. von Schwindel, zweimal schon stürzte er und musste vom Notarzt versorgt werden. Beim zweiten Mal kommt er in die Klinik. Die Kinder werden von der Klinik informiert. Die Bestürzung ist groß. 

Oft dauert es lange, bis ein Abbauprozess auffällt oder entdeckt wird. Meist muss erst etwas Gravierendes passieren und plötzlich weiß man: so kann es nicht weitergehen. Schnell besteht Handlungsbedarf. Dabei ist es unerheblich, ob der Pflegebedarf durch einen Unfall ausgelöst wurde oder sich in einem schleichenden Prozess zeigt. Und schnell steht man vor vielen ungeklärten Fragen: Kann man die Pflege selbst übernehmen? Will der Pflegebedürftige überhaupt von den eigenen Angehörigen gepflegt werden oder sind ihm neutrale Fach- und Betreuungskräfte eines Pflegedienstes oder einer vollstationären Einrichtung lieber? Welche Möglichkeiten gibt es und wer kann beraten? Welche Unterstützung übernehmen die Pflegekassen? Welche Leistungen bezahlt die Krankenversicherung? Jede Entscheidung will gut überlegt sein. Aber zunächst einmal ist es entscheidend, festzustellen, ob ein dauerhafter (absehbar über sechs Monate) Hilfe- oder Pflegebedarf im Sinne der Leistungen, die die Pflegekasse übernimmt, besteht. Dazu wird überprüft, welche Hilfe- und/oder Pflegeleistungen erforderlich sind und welche Leistungen der Pflege- und Krankenkasse dem Betroffenen zustehen. Der bei einem Hausbesuch des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen im Wohnumfeld des Betroffenen festgestellte Pflegegrad entscheidet über den Umfang der Leistungen. Wichtig ist es zu wissen, dass die Feststellung sich an dem Grad der noch vorhandenen Selbstständig- und Fähigkeit des Versicherten orientiert, also an dem was er noch kann.

Sturz im Alter


Wie bereite ich mich auf den Hausbesuch des Medizinischen Dienstes vor?

Der Maßstab für die Feststellung der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit richtet sich nach der Selbständigkeit und Fähigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Abhängigkeit von personeller Hilfe. Es ist hilfreich, sich auf den Besuch des Gutachters des Medizinischen Dienstes vorzubereiten. Dies kann man, indem man sich als pflegender Angehöriger Notizen über die Tätigkeiten macht, die man bei der Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung ausführt. Die eigenen Beobachtungen kann man für die Dauer von 14 Tagen in einem Pflegetagebuch festhalten und auch nicht regelmäßig vorkommende Hilfe- und Pflegebedarfe notieren. Wichtig ist es, dass die pflegenden Angehörigen oder die durchführenden Pflegekräfte z. B. eines ambulanten Dienstes beim Hausbesuch anwesend sind und wichtige Hinweise geben können. Hilfreich ist außerdem eine vorbereitete Diagnosen- und Medikamentenübersicht vom behandelnden Haus- oder Facharzt, sowie vorliegende Krankenhausberichte.

Hält sich der Pflegebedürftige zur Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf, kann die Begutachtung dort nicht stattfinden, da das häusliche Umfeld für den erforderlichen Umfang der Leistungen begutachtet werden muss. Es erfolgt ein schriftlicher Eilantrag – in der Regel übernimmt dies das Krankenhaus – und der Pflegebedürftige erhält eine vorübergehende Einstufung über welche nach Entlassung aus dem Krankenhaus durch einen Hausbesuch neu entschieden wird.

Muss der Pflegebedürftige vom Krankenhaus dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung verlegt werden erfolgt ebenfalls eine sogenannte Eileinstufung und der Hausbesuch findet in der vollstationären Pflegeeinrichtung statt.

Die Fachstellen für pflegende Angehörige oder wohnortnahe Pflegestützpunkte helfen mit wertvollen Informationen weiter. 


Kriterien für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade:
  • Mobilität (Gewichtung 10%)
    Selbständigkeit bei der Fortbewegung und bei Lageveränderungen des Körpers

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung 15 %)
    z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung 15 %)
    z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

  • Selbstversorgung (Gewichtung 40 %)
    z. B. Körperpflege, Ernährung etc. „Grundpflege“

  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Gewichtung 20 %)
    z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gewichtung 15 %)
    z. B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege

 

 




Der Pflegegrad, also die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden in drei Schritten durch Addieren von Punkten ermittelt, die gesetzlich vorgegeben sind. Aufgrund der erreichten Gesamtpunkte erhalten hilfe- und pflegebedürftige Personen den entsprechenden Pflegegrad. Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Bewertungspunktzahl unter 90 liegt. Als besondere Bedarfskonstellation ist gesetzlich bisher ausschließlich die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine anerkannt.



Grade der Pflegebedürftigkeit

Die festgestellten Kriterien zur Einstufung werden vom Gutachter prozentual gewichtet und mit den entsprechenden Punkten bewertet und in einen der fünf Pflegegrade eingeteilt:

kein Pflegegrad
unter 12,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 1
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3
ab 47,5 Gesamtpunkte
schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5
ab 90 bis 100 Gesamtpunkte
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 



Ein Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen besteht ab Pflegegrad 2. Ab Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, in Höhe von 125,00€, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und dem Hausnotruf sowie zur Wohnraumanpassung. Dieser kann beispielsweise zur stundenweisen Betreuung und Beaufsichtigung, für hauswirtschaftliche Leistungen oder als Eigenanteilerstattung genutzt werden. Mit zunehmendem Pflegegrad steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Mit dem Bescheid zu einem Pflegegrad können Sie nun die Pflege und Betreuung organisieren.

Wenn Sie die Pflege des Betreffenden selbst übernehmen können, beantragen Sie das sogenannte Pflegegeld, welches ab Pflegegrad 2 gestaffelt steigt. Wenn Sie einen ambulanten Dienst mit der Pflege betrauen, können Sie mit der Zusage zur Kostenübernahme die entsprechenden Leistungen beauftragen. Die ambulanten Dienste übernehmen hier eine professionelle Beratungsleistung und erstellen einen Kostenvoranschlag für die erforderlichen und gewünschten Leistungen. Die Leistungen können als Pflegesachleistungen direkt vom ambulanten Dienst mit der Pflege- und der Krankenkasse abgerechnet werden. Für Leistungen der Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.

Sie wollen einen Teil der erforderlichen Leistungen selbst, und einen Teil durch einen ambulanten Dienst erbringen lassen? Kein Problem eine Kombination aus beidem ist möglich. Ihr ambulanter Dienst kann Ihnen ganz genau aufzeigen wie viel Pflegegeld Sie bei Inanspruchnahme von ambulant erbrachten Sachleistungen erhalten können.



Pflegegeld Übersicht

Pflegegrad  - dazu Pflegegeld und Pflegesachleistungen je Monat

 

  • Pflegegrad 1:  (nur Anspruch auf Beratungsgespräch halbjährlich)
    125 € für Entlastungsleistungen
  • Pflegegrad 2: 316 €/  689 €
  • Pflegegrad 3: 545 €/ 1298 €
  • Pflegegrad 4: 728 €/ 1612 €
  • Pflegegrad 5: 901 €/ 1995 €

 

 


Beschäftigt man sich erst einmal mit dem Thema Pflege, stößt man auf unterschiedliche Bezeichnungen. Was versteht man genau unter Tagespflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Kann der pflegende Angehörige die Pflege nicht ausüben, weil er einmal in den Urlaub fahren möchte, selbst krank geworden ist oder eine Rehabilitation wahrnehmen will, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege ab Pflegegrad 2. Dies kann in einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder ambulant erfolgen. Hier spricht man von Verhinderungspflege.

stationäre Kurzzeitpflege für Senioren
In der stationären Kurzzeitpflege sind Seniorinnen und Senioren gut untergebracht, bis die Angehörigen die Pflege wieder selbst übernehmen können. © Diakoneo

Wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege. Er kann also für einen bestimmten kürzeren Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, bis der Angehörige die Pflege wieder selbst übernehmen kann. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn Sie nach einem Krankenhausaufenthalt Ihres Angehörigen erst alle Vorbereitungen zur Ermöglichung der Pflege im häuslichen Umfeld organisieren müssen, oder die Schwere der Erkrankung eine häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich macht.

Tagespflege

Die Tagespflege kann für einen halben oder einen ganzen Tag in Anspruch genommen werden für jeweils 4-5 Tage in der Woche – je nach den jeweiligen Bedürfnissen. Man kann sich einfach an eine Tagespflegeeinrichtung in der Nähe wenden und sich ein Leistungsangebot einholen. Wichtig ist, dass sich der Pflegebedürftige dort auch wohlfühlt. Vielfach findet er Bekannte oder Nachbarn, die ebenfalls die Tagespflegeeinrichtung besuchen, dann steht der Förderung der Kommunikation und Aktivität in der Gemeinschaft nichts im Wege.

Ein anderes Problem, das sich für Angehörige häufig stellt, ist die eigene Berufstätigkeit. Wie lassen sich Pflege und Beruf unter einen Hut bringen?

Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für pflegende Angehörige möglich

Zur Pflege können Angehörige auch teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Dazu muss der Pflegende eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber schließen. Die teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich für bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren.

Möglichkeiten der Rehabilitation für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige leiden oft selbst unter gesundheitlichen Problemen. Nach jahrelangen Anstrengungen haben sie mit Erschöpfungszuständen, depressiven Verstimmungen oder körperlichen Beschwerden zu kämpfen. Deshalb können sie nach ärztlicher Verordnung eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor ambulante Leistungen durchgeführt worden sind.

Wer bietet Hilfe im Akutfall?

Wie bei August M. stehen viele Angehörige von heute auf morgen vor der Frage: Wie kann ich die Pflege für meinen Angehörigen gut organisieren?

Erste Ansprechpartner für eine professionelle Beratung sind die wohnortnahen Fachstellen für pflegende Angehörige, die Sozialdienste der Krankenhäuser oder die jeweiligen Pflegestützpunkte. Die Diakoneo Fachstellen bieten professionelle trägerneutrale Beratung in allen Fragen der Pflege und der Betreuung von Seniorinnen und Senioren sowie Demenzberatung. Diakoneo bietet außerdem Gesprächskreise für pflegende Angehörige sowie Schulungen, z. B. „EduKation Demenz“ für Begleiter und Angehörige von Menschen mit Demenz.

Beratung, Betreuung und Entlastung für Angehörige von Senioren bei Diakoneo

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Gerne stehen wir Ihnen mit unserem umfangreichen Pflegeberatungs- und Entlastungsangebot als kompetenter und vertrauenswürdiger Partner zur Seite. 
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